Downloads bleiben legal

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cristiano

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Wer seine Werke nicht gratis herunter geladen sehen will braucht sie auch nicht kostenlos herunterladbar ins Internet zu stellen. Das Internet bietet genügend einfache Möglichkeiten das kostenlose Herunterladen zu verunmöglichen. So sollte beispielswese die Pro Literis zuerst den Nachweis einer gerechten Einnahmeverteilung belegen, bevor sie weiter alimentiert wird und, dies dürfte ihr schwer fallen. Viele Urheber von Werken (z.B. technische Abhandlungen) beklagen sich nicht zu Unrecht darüber, dass sie bereits von den Statuten her von einer Entschädigung ausgeschlossen sind. Aber jetzt kommt noch der Nachgeschmack. Diverse "Distrubatoren" setzen (in der Schweiz verbotenerweise) Troyaner und Coockies auf die herunterladenen PCs. Vorallem registrieren Sie TCP/IP-Nummern, verschicken (aus Deutschland) "Abmahnungen" mit hohen Gebühren und Anwaltskosten. Doch sind all diese Bemühungen in der Schweiz rechtsungültig, soweit sie Art. 27, Abs. 2 SchKG und Art. 103 bis 109 OR widersprechen. Allerdings, bei einem Eintritt in ein EU-Land könnte es durchaus rechtliche Probleme geben (z.B. ein Arrestverfahren). Andere Länder, andere Gesetze. Sollte es einer der ausländischen Internethändler gerichtlich darauf ankommen lassen, gibt es nur eines: Anwalt konsultieren. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass dann der Kläger in einem Rechtsöffnungsverfahren nicht nur sein Geld verliert, sondern auch noch hohe Kosten zahlen muss.
 
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