Garantieabwicklung vs. Eigentumsrecht: Zwangsgutschrift bei Hardware-Wertsteigerung (RTX 5090)

Lloyd_C

Neues Mitglied
Hallo zusammen,

ich wende mich an euch, weil ich in einer rechtlichen/prozeduralen Zwickmühle stecke und hoffe, dass hier jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder mir einen Rat geben kann, wie ich mich am besten verhalten soll.

Zum Hintergrund: Im Oktober 2025 habe ich eine High-End-Grafikkarte (ASUS ROG Astral LC GeForce RTX 5090 OC) für ca. CHF 2'300.– erworben. Vor Kurzem trat ein minimaler, rein mechanischer Defekt am externen Radiatorstecker auf (ein Wackelkontakt beim Magnet-Stecksystem der Lüfterversorgung). Da volle Garantie auf dem Gerät war und ich diese nicht durch eine unprofessionelle Eigenreparatur gefährden wollte, habe ich die Karte im Mai ordnungsgemäss zur Garantie-Reparatur eingesendet. Der Grafikchip selbst und das PCB liefen bis zum Schluss absolut einwandfrei.

Das Problem: Anstatt den externen Stecker zu reparieren oder das Lüfter-Bauteil zu ersetzen, hat das zuständige Servicecenter den Fall ohne Rücksprache als „nicht wirtschaftlich zu reparieren“ eingestuft. Der Händler hat daraufhin komplett automatisch eine Gutschrift über den alten Kaufpreis (CHF 2'300.–) ausgelöst und das Ticket geschlossen.

Aufgrund der aktuellen, weltweiten Hardware-Knappheit liegt der Wiederbeschaffungswert genau dieses Modells heute jedoch bei ca. CHF 3'400.–. Durch diese automatische Abwicklung entsteht mir somit ein direkter wirtschaftlicher Schaden von über CHF 1'100.–, wenn ich die gleiche Leistung wiederbeschaffen möchte.

Die Blockade beim Support: Ich habe höflich darum gebeten, mir meine Karte einfach unrepariert wieder herauszugeben. Ich würde das Kabel zur Not selbst fixieren oder die Reparatur auf eigene Kosten organisieren, um den finanziellen Schaden zu minimieren. Dies wird mir vom Customer Care Team jedoch strikt verweigert mit der Begründung, die Hardware sei „nicht mehr im Bestand“. Man beruft sich starr auf die AGB (Wahlrecht des Händlers bei der Gewährleistungsart). Einen schriftlichen Verschrottungsnachweis erhalte ich ebenfalls nicht.

Meine Fragen an euch:
  • Hat jemand von euch schon einmal einen ähnlichen Fall erlebt, bei dem die Herausgabe des eigenen, unreparierten Eigentums verweigert wurde?
  • Ist das rechtlich über die AGB tatsächlich wasserdicht abgedeckt? Nach meinem Verständnis kann ein Händler zwar die Reparatur verweigern, aber darf er das defekte Eigentum einfach einbehalten, wenn der Kunde die angebotene Gutschrift explizit ablehnt?
  • Welche sachlichen Wege seht ihr noch, um hier eine Herausgabe der physischen Karte zu erwirken? (Ein formelles Auskunftsbegehren nach DSG bezüglich der internen Protokolle habe ich bereits parallel eingereicht).
Ich bin für jeden sachlichen Input, rechtliche Einschätzungen oder Tipps zum weiteren Vorgehen extrem dankbar.

Liebe Grüsse,

Lloyd
 
Hallo
hast du eine private Rechtschutzversicherung, wenn ja, würde ich diese Versicherung mit diesem Fall beauftragen.
Genau für solche Streigkeiten sind diese ja da.
Gruss
 
Hallo
hast du eine private Rechtschutzversicherung, wenn ja, würde ich diese Versicherung mit diesem Fall beauftragen.
Genau für solche Streigkeiten sind diese ja da.
Gruss
Hallo adykopp

Danke dir für deinen Hinweis, aber leider habe ich keinen Rechtsschutz -_-
Werde das aber wohl bald machen ^^

Liebe Grüsse!
Lloyd
 
@Lloyd_C

Streng genommen hast du keinen Schaden, du hast ein Gerät gekauft und den Kaufpreis zurückbekommen. Der aktuell höhere Kaufpreis ist einfach Pech und nicht voraussehbar, auch nicht vom Hersteller. Dafür war ja keine Arglist vorhanden. Meistens werden Produkte in dieser Zeit günstiger, nicht teurer.

Vielleicht war deine Anweisung beim Zurücksenden nicht klar genug, weil du ja mit dem eingetretenen Reparaturverlauf nicht gerechnet hast.

Solche Firmen wenden oft keine weitere Anstrengung oder Zeit auf für einen kundenfreundlichen Vorgang, sondern zahlen lieber den Kaufpreis zurück. Das ist für sie günstiger. Das habe ich schon so erlebt ohne das Produkt zurück geben zu müssen. Da war es dann zum Vorteil des Kunden.

Ob dein Fall in den AGB abgedeckt ist, müsstest du selber nachlesen (oder mit einer KI eine Zusammenfassung erstellen lassen), die hast du ja beim Kauf akzeptiert.
Iich kann mir vorstellen, das dein Teil nicht mehr verfügbar ist, die schmeissen defekte Teile vermutlich in einen Container mit vielen anderen Dingen für die Entsorgung. Alles andere Vorgehen ist zu teuer. Oder das Teil ist mit weiteren schon in der Werkstatt zum "Ausschlachten" oder für Tests.
 
In der Schweiz ist diese AGb Kluasel zulässig und gültig. Für Dich ist dabei ja eben wie schon geschrieben wurde kein Schaden entstanden. Die starke Preissteigung in diesem Segment spielt dabei leider keinerlei rolle.
Eine Rechtsschutzversicherung würde in dem Fall kaum was bringen. Diese würde kaum darauf eingehen, da rechtlich eigentlich klar und legitim. Es kann in solchen Fällen sinnvoller sein, zuerst einmal mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, den defekt zu erklären und zu vereinbaren was machbar ist. Hier kann man dann bei nicht Reparierbarkeit eine Rücksendung vereinbaren.
Dabei ist es in dem Fall auch gut möglich, das der Händler die GK im Normalfall einfach ersetzt hätte. Da aber der Neupreis und die Verfügbarkeit so extrem gestiegen sind und eben kaum noch verfügbar, sich für die Rückabwicklung entscheiden hat. Was ihm zusteht.

Gruss Daniel
 
Hi Daniel
Danke. Ja inzwischen bin ich auch zu der Ansicht gelangt, dass Digitec hier nichts dafür kann und nur Wirtschaftlich handelt. Sie bekommen vom Hersteller bzw. Importeur (vermutlich) auch nur eine Gutschrift in der höhe der damaligen Zahlung.
Wenn die Preise der Hardware sinken bekommt man den niedrigen Betrag zurück bzw. den Tagespreis und kann sich davon das genau gleiche Gerät nochmals kaufen oder man bekommt das Gerät 1:1 ausgetauscht.

Wenn die Preise wie in meinem Fall steigen, schaut man in die Röhre :)

Liebe Grüsse
LLoyd
 
Hallo zusammen,

ich wende mich an euch, weil ich in einer rechtlichen/prozeduralen Zwickmühle stecke und hoffe, dass hier jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder mir einen Rat geben kann, wie ich mich am besten verhalten soll.

Zum Hintergrund: Im Oktober 2025 habe ich eine High-End-Grafikkarte (ASUS ROG Astral LC GeForce RTX 5090 OC) für ca. CHF 2'300.– erworben. Vor Kurzem trat ein minimaler, rein mechanischer Defekt am externen Radiatorstecker auf (ein Wackelkontakt beim Magnet-Stecksystem der Lüfterversorgung). Da volle Garantie auf dem Gerät war und ich diese nicht durch eine unprofessionelle Eigenreparatur gefährden wollte, habe ich die Karte im Mai ordnungsgemäss zur Garantie-Reparatur eingesendet. Der Grafikchip selbst und das PCB liefen bis zum Schluss absolut einwandfrei.

Das Problem: Anstatt den externen Stecker zu reparieren oder das Lüfter-Bauteil zu ersetzen, hat das zuständige Servicecenter den Fall ohne Rücksprache als „nicht wirtschaftlich zu reparieren“ eingestuft. Der Händler hat daraufhin komplett automatisch eine Gutschrift über den alten Kaufpreis (CHF 2'300.–) ausgelöst und das Ticket geschlossen.

Aufgrund der aktuellen, weltweiten Hardware-Knappheit liegt der Wiederbeschaffungswert genau dieses Modells heute jedoch bei ca. CHF 3'400.–. Durch diese automatische Abwicklung entsteht mir somit ein direkter wirtschaftlicher Schaden von über CHF 1'100.–, wenn ich die gleiche Leistung wiederbeschaffen möchte.

Die Blockade beim Support: Ich habe höflich darum gebeten, mir meine Karte einfach unrepariert wieder herauszugeben. Ich würde das Kabel zur Not selbst fixieren oder die Reparatur auf eigene Kosten organisieren, um den finanziellen Schaden zu minimieren. Dies wird mir vom Customer Care Team jedoch strikt verweigert mit der Begründung, die Hardware sei „nicht mehr im Bestand“. Man beruft sich starr auf die AGB (Wahlrecht des Händlers bei der Gewährleistungsart). Einen schriftlichen Verschrottungsnachweis erhalte ich ebenfalls nicht.

Meine Fragen an euch:
  • Hat jemand von euch schon einmal einen ähnlichen Fall erlebt, bei dem die Herausgabe des eigenen, unreparierten Eigentums verweigert wurde?
  • Ist das rechtlich über die AGB tatsächlich wasserdicht abgedeckt? Nach meinem Verständnis kann ein Händler zwar die Reparatur verweigern, aber darf er das defekte Eigentum einfach einbehalten, wenn der Kunde die angebotene Gutschrift explizit ablehnt?
  • Welche sachlichen Wege seht ihr noch, um hier eine Herausgabe der physischen Karte zu erwirken? (Ein formelles Auskunftsbegehren nach DSG bezüglich der internen Protokolle habe ich bereits parallel eingereicht).

Grundsätzlich mag ich Plattformen, auf denen die Geschäftsbedingungen klar dargelegt sind. Ich spiele häufig, und auf https://casinoallianz.com/tests/gamblezen/ ist alles transparent und zuverlässig gestaltet. Es wäre toll, etwas Ähnliches für Kredite zu finden, damit ich die Konditionen klar erkennen kann.

Ich bin für jeden sachlichen Input, rechtliche Einschätzungen oder Tipps zum weiteren Vorgehen extrem dankbar.

Liebe Grüsse,

Lloyd
Gutschrift bedeutet meist Eigentumsübergang. Prüfe AGB genau und erwäge rechtliche Beratung oder Schlichtungsstelle für Konsumentenschutz!
 
Gutschrift heisst hier schlichtweg einfach Rückabwicklung des Kaufes zu den damaligen Bedingungen und Preisen.
Diese Option hat der Anbieter immer auch gemäss OR. Oft bedingt sich der Verkäufen jedoch aus, zuerst bis zu drei Reparaturversuchen machen zu dürfen und die Entscheidung sich vorzubehalten.

Gruss Daniel
 
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