Salü el babay
Ein Thread zu einem Thema reicht, ich habe Deine beiden Threads deshalb zusammengeführt. :)
@freak_67: Anzumerken wäre noch, dass die bei Dir verlinkten Musterbriefe unter Betrachtung deutschen Rechts zustande kamen. Falls darin irgendwelche Gesetzesparagrafen erwähnt wären, würden diese im CH-Recht natürlich nicht gelten.
Das SECO (Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft) empfiehlt in seinem
Merkblatt folgendes:
SECO-Broschüre schrieb:
Wie verhalten Sie sich, wenn Sie aufgrund einer täuschenden Website einen Abonnementsvertrag eingegangen sind?
Sie bezahlen die Rechnung nicht und erklären dem Anbieter mit eingeschriebenem Brief sofort nach Entdeckung des Irrtums, die fragliche Website sei täuschend und der Vertrag werde deshalb angefochten. Dies hat die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge. Ein einziges Schreiben genügt; die nachfolgende Korrespondenz des Anbieters kann ignoriert werden. Das Schreiben sollte im Minimum folgenden Inhalt haben:
«Ich bin durch Ihre Website getäuscht worden. Deshalb fechte ich
den über Ihre Website abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums
bzw. wegen Willensmangels an. Der fragliche Vertrag ist somit
nichtig».
Und falls man genügend Zeit hat, sollte man sich zusätzlich folgendes überlegen:
Was können Sie gegen Internetschwindlereien tun?
Wer auf eine Internetschwindlerei hereingefallen ist, kann bei jedem Polizeiposten einen Strafantrag wegen irreführender Werbung hinterlegen. Es ist dann Sache der Polizei, den Antrag an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten. Ferner besteht die Möglichkeit, am Gericht des Wohnsitzes eine Zivilklage einzureichen.
Je mehr Leute mit einem solchen Strafantrag zurückschlagen, desto eher wird man diese Gauner vor Gericht stellen.
Herzliche Grüsse
Gaby