Ich denke, WA wird uns Schweizer als Nicht-DSGVO zugehörig keine Widerrufsmöglichkeit anbieten wollen. Wozu auch.
Wenn ich mal versuche, hier etwas Jura einbringen zu wollen (ich bin aber nicht befugt): Wenn einem eine solche Oberfläche im täglichen Gebrauch während der Laufzeit des Vertrags eine solche nicht optionale Option - also eine Zwangsmassnahme - auferlegt, dürfte auch nach Schweizer Recht nicht von einer blossen Unterrichtung einer Vertragsänderung auszugehen sein. - Dies wäre in etwa so, als würde der Rega-Pilot mit unter sich drehenden Rotorblätter dem Seil entlang runterrufen: "Bevor wir Sie aus der Gletscherspalte hochziehen, hätten wir da eine Kleinigkeit zu unterschreiben... oder dürfen wir die Leine kappen?"
Die Frage bei solchen Dingen ist halt immer, wer zieht mit solchen Saftläden vor Gericht? Falls hier ein Konsumentenschützer mitliest: Ich bin Drittgeschädigter. Jede Person, die mich kennt und gleichzeitig Whatsapp/Facebook nutzt, stimmt in meinem Namen widerrechtlich der Nutzung meiner Kontaktdaten mit Unternehmungen zu, zu denen ich selber kein Vertragsverhältnis unterhalte.
An alle, die mich kennen: Wenn ihr Whatsapp nutzt, entfernt mich bitte vorher aus sämtlichen Kontaktlisten, Freundeskreise, Gruppen usw. Danke.