Gesetzliche Abklärung bitreator.to
Sehr geehrter Hr. Moderator,
ich bedanke mich für ihre ausführliche Antwort. Allerding sind einige Abklärungen nötig.
1. Es ist eine merkwürdige und mutmassliche Annahme, dass mein Ziel ist, war oder wäre Werbung für andere Torrent Seiten zu machen. Wenn ich Werbung für irgend eine eigene Torrent Seite machen möchte, dann würde ich „professionell“ mittels eine Werbe- Presseagentur im Bereich „Piratage“ vorgehen. Ich bin ein benutzer von Torrent Seiten, um einige Barock Konzerte in meinem i-Phone hören zu können.
2. Dies Torrent-Müll, wie sie sagen, bewegt sich in der Schweiz nicht in einer so „grauen“ Zone. Weshalb erlaube ich mich eine solche Aussage zu machen:
2.1. Gemäss NZZ, 14. April 2007, „Tipps für legalen Musik-Download“ erklärt folgendes sehr deutlich: … „Vergleichsweise einfach ist die Situation beim Kopieren von Musik-CDs und Film-DVDs. Hier ist es erlaubt, Kopien für den eigenen, persönlichen Gebrauch oder für den Familienkreis herzustellen. Verboten und strafbar ist es aber, die Kopien zu verkaufen oder massenweise zu verschenken.“
„…geht die überwiegende Mehrheit der Urheberrechtsexperten davon aus, dass der Konsument gratis Musik oder Filme aus dem Internet herunterladen darf - unabhängig davon, ob es sich um legale Angebote oder um illegale Tauschbörsen handelt. Die Juristen argumentieren, dass es Konsumenten nicht zugemutet werden kann, in der Vielfalt von legalen und illegalen Angeboten zu unterscheiden. Ein Gerichtsurteil liegt aber noch nicht vor…“
2.2. Gemäss Medienmitteilung von SKS, 26. Juni 2008, „Gesetze gegen Fälschung und Piraterie: SKS informiert über Konsumenterechte ab dem 1. Juli“ wird folgendes veröffentlicht:
„Urheberrecht: Weiterhin darf der Konsument eine CD für den privaten Eigengebrauch kopieren, z.B. fürs Hören im Auto. Ebenso wenig wird die Nutzung von Tauschbörsen verboten. «Damit wären zahllose Jugendliche kriminalisiert worden. Hinter jeden Computer einen Polizisten zu stellen wäre absurd und unverhältnismässig», gibt sich Sara Stalder, SKS-Geschäftsleiterin, erleichtert.“
„Für den Konsumenten bleibt die Rechtslage aber schwierig zu verstehen. Zudem betreibt die Musikindustrie bewusst Desinformation. Daher gibt die SKS eine Handlungshilfe «Tauschbörsen und CDs brennen» heraus. Diese erklärt: Was ist ab dem 1. Juli erlaubt, was nicht?
2.3. SCKS SKS Handlungshilfe vom 25. Juni 2008, Handlungshilfe «CDs brennen und Tauschbörsen» Was ist erlaubt? Was hat mit dem neuen Urheberrechtsgesetz (1. Juli 2008) geändert?, wird folgendes bemerkt:
„Genauso können Sie Musik und Filme nicht nur auf CD und DVD mit Hülle und Booklet erwerben, sondern digital aus dem Internet herunterladen (Download). Dies gibt Ihnen als Musik- und Filmliebhaber unzählige Nutzungsmöglichkeiten der gekauften Lieder und Filme. Hingegen ist nicht alles erlaubt, was möglich ist.“
„Es ist erlaubt, CDs und DVDs für den eigenen, persönlichen Gebrauch zu kopieren.
Das heisst also, entweder für sich selber oder für den Freundes- oder Bekanntenkreis.
Hierfür gibt es eigene «Brennprogramme», welche die Daten von einer CD auf die andere
kopieren. Diese gehören zum Teil zur Standardeinrichtung eines Computers oder können
gekauft werden.““
Sie dürfen auch eine ausgeliehene oder gemietete CD oder DVD kopieren. Die gebrannten
CDs und DVDs dürfen im kleinen Kreis verschenkt werden. Nicht erlaubt (und auch strafbar)
ist das Verkaufen oder massenweise Verschenken von gebrannten CDs.“
2.4. Gemäss Tages Anzeiger, 30.11.2011, „Musik- und Film-Downloads zum Eigengebrauch bleiben legal“, wird folgendes veröffentlichthr:
„Die Schweiz ist ein Sonderfall: Wer im Internet Dateien herunterlädt, aber nicht selber anbietet, macht sich nicht strafbar. Das gilt selbst dann, wenn das Material aus dubiosen Quellen stammt, also beispielsweise während einer Kinovorstellung heimlich aufgezeichnet wurde. Das Aufschalten («Uploaden») von geschützten Text-, Bild- oder Musikdateien auf einen jedermann frei zugänglichen Internet-Bereich ist aber nicht erlaubt (siehe dazu das Interview mit der Stiftung für Konsumentenschutz). An dieser Rechtslage wird sich nichts ändern: Der Bundesrat verzichtet darauf, das Urheberrecht anzupassen.“
Demzufolge Hr. Moderator, mein Handeln ist in diesem Sinne VÖLLIG LEGAL und gemäss der jetzigen Rechtsvorlagen erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die ich persönlich respektiere. So grau wie Sie sagen ist diese Zoner mindestens in der Schweiz, nicht. Es ist Aufgabe von anderen Instanzen der Film und Musik Industrie und allen anderen Dachverbände der Tonträgerproduzente in der Schweiz und im Ausland zu agieren.
INFORMATION: Mein eigentliches Problem wurde gelöst da heute ab 11 Uhr die Website auf alle 3 Laptops wieder aktiv ist.
Mit hochachtungsvollen Grüssen.