Strafrecht gilt hier für Österreich
Wenn alle Menschen, die sich in ihrer Ehre verletzt fühlen, doch nur Ehre hätten!
Anders als in der Mathematik, wo es meist klare Gesetze gibt, die für alle bei deren Einhaltung zum gleichen Ergebnis führt, führt die sogenannte Rechtssprechung teilw. zu Ergebnissen aus dem Bauch heraus.
Ist ja unglaublich, wie unterschiedlich die Strafmaße oft ausfallen, weil der/die RichterIn zu wissen glaubt, wer bereut und wer nicht. Noch dazu die Tatsache, dass man bereuen muss, wo es viell. nichts zu bedauern gibt. Man maßt sich an, die Psyche des Täters zu durchschauen.
Dass die Beleidigungen auf FB einer größeren Menge an Menschen zugänglich ist, macht die Sache natürlich noch schlimmer. Und auch ich bin für Strafen, aber in einem vernünftigen Rahmen.
"...also wenn z.B. jemanden eine einzelne Mail an jemanden schreibt schreibt."
Ich bin nicht sicher, aber ich denke, in Österreich ist sowas gar nicht strafbar. Denn da zählt ja Beleidigung nur vor anderen Menschen.
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Üble Nachrede
§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.