Logistep ringt mit Datenschützer

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coceira

Stammgast
fakt ist:
Über die IP-Adresse lässt sich der jeweilige Besitzer ausmachen.

ist es ein server so kann der besitzer leicht herausgefunden werden, dieser ist quase "oeffentlich" der private anwender jedoch ist nach aussen (mehr oder weniger) anonym

suchen die schlauberger von logistep via browser, google etc. nach tauschboersen und servern und danach nach der postadresse des jeweiligen besitzers wird wohl der gute herr thür nichts machen koennen.....*

sollte aber die firma auf dem netz tracen und filtern ist das "abhoeren" sicher mal in einer grauzone und bedarf dringend und super express einer hoechstrichterlichen entscheidung, es stellt sich mir die frage: ist das "abhoeren" von internetverkehr nicht gleichzusetzen mit dem abhoeren von telefongespraechen ? telefonie die via sat oder richtstrahl weitergeleitet wird koennte ich auch abhoeren, dass waer allerdings ganz klar illegal.

bleibt noch offen, welcher internet provider liefert an irgendwelche "laufkundschaft" daten ihrer kunden aus, logistep muesste doch den provider anfragen mit ip,zeitstempel um an die postadresse des zu diesem zeitpunkt gueltigen besitzers der ip zu kommen - sind diese daten oeffentlich wie ein telefonverzeichniss ?

also herr thür - es gibt viel zu tun


*sollte das der fall sein, so sollte auch die presse aufhoeren kostenlose werbung fuer diese geschaeftlimacher zu schalten.
 
A

abu

Guest
bleibt noch offen, welcher internet provider liefert an irgendwelche "laufkundschaft" daten ihrer kunden aus, logistep muesste doch den provider anfragen mit ip,zeitstempel um an die postadresse des zu diesem zeitpunkt gueltigen besitzers der ip zu kommen - sind diese daten oeffentlich wie ein telefonverzeichniss ?

Das würde mich auch interessieren. Soweit ich weiss, dürfen die ISP nur an Behörden und nur auf richterliche Anordnung hin Infos ausliefern.
Aber wer kann das kontrollieren?
 

hwRob

Stammgast
in der CH wird kein ISP welche Anwenderdaten OHNE Aufforderung des Gerichts weitergeben. Und wenn, dann ausschliesslich dem Gericht.

Die grossen ISP in der CH haben sich dazu, wenn ich mich nicht irre, bereits geäussert.

In anderen Ländern sieht das leider anders aus.
 
A

abu

Guest
Die grossen ISP in der CH haben sich dazu, wenn ich mich nicht irre, bereits geäussert.

Aber wenn ein Benutzer in der Schweiz, via Schweizer ISP aktiv an einer Tauschbörse mitmacht, kennt doch nur der Schweizer ISP die Zuordnung IP <-> Account. Wie sollen dann diese Schnüffler an die Daten kommen, wenn sie die ISP nicht an Private herausgeben?
 

Gaby Salvisberg

Super-Moderator
abu schrieb:
Aber wenn ein Benutzer in der Schweiz, via Schweizer ISP aktiv an einer Tauschbörse mitmacht, kennt doch nur der Schweizer ISP die Zuordnung IP <-> Account. Wie sollen dann diese Schnüffler an die Daten kommen, wenn sie die ISP nicht an Private herausgeben?

Vermutlich, indem sie unsere Gesetze missbrauchen. Gerüchten zufolge könnte das etwa so laufen: Sie stellen proforma eine Anklage gegen Unbekannt und liefern als "Beweis" die IP inkl. Zeitstempel mit. Das Gericht "muss" dann den ISP zwingen, die Personalien des Kunden rauszurücken. Dann stellen die das Verfahren wieder ein (es würde zuwenig rausschauen), da sie ja jetzt haben, was sie wollten. Diese Daten verwenden sie dann, um per Privatklage gegen den bösen Raubkopierer vorzugehen.

Gaby
 

hwRob

Stammgast
Vermutlich, indem sie unsere Gesetze missbrauchen. Gerüchten zufolge könnte das etwa so laufen: Sie stellen proforma eine Anklage gegen Unbekannt und liefern als "Beweis" die IP inkl. Zeitstempel mit. Das Gericht "muss" dann den ISP zwingen, die Personalien des Kunden rauszurücken. Dann stellen die das Verfahren wieder ein (es würde zuwenig rausschauen), da sie ja jetzt haben, was sie wollten. Diese Daten verwenden sie dann, um per Privatklage gegen den bösen Raubkopierer vorzugehen.

Gaby

Genau so wirds gemacht, resp. die Winkeladvokaten missbrauchen dann das "Akten-Einsichtsrecht" um an die Daten des ISP zu kommen.

Der Datenschutzbeauftragte will genau diese Lücke schliessen!
Darum erklärte er die Vorgehensweise von Logistep als illegal.
Er ist der Meinung, dass die Anwenderdaten nur dann vom Gericht an den Kläger weiter gegeben werden dürfen, wenn das Gericht eine strafbare Handlung feststellen konnte.

wir werden sehen...
 
A

abu

Guest
Abmahnungen

Ich dachte immer, so etwas wie Abmahnungen gibt es im Schweizer Rechtssystem nicht. Stimmt das etwa auch nicht (mehr)?
 

coceira

Stammgast
Darum erklärte er die Vorgehensweise von Logistep als illegal.
Er ist der Meinung, dass die Anwenderdaten nur dann vom Gericht an den Kläger weiter gegeben werden dürfen, wenn das Gericht eine strafbare Handlung feststellen konnte.
das fernmeldegesetz ist klar und eindeutig .............................

Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 46 Persönlichkeitsschutz
Der Bundesrat regelt insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses,
die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie
die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe.
Er
trägt dabei dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am
Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung.

wuerde mich wundern wenn die firma die befugnis des bundes hat daten auf dem oeffentlichen
netz abzuhoeren zum schluss noch ganz klar - das gilt fuer telefon, funk und datenverkehr


Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen
Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht
für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

es fehlt einfach einer der gegen die firma und ihre machenschaften klagt


fernmeldegesetz
http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/784.10.de.pdf
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/5128.pdf

lesenswertes zum thema ......
http://www.ifi.unizh.ch/ikm/Vorlesungen/inf_recht/2001/Prevost.pdf
 
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