Juerg Schwarz
Stammgast
Hier mal eine Frage an die Juristen unter Euch.
Ein Kunde lässt eine Website gestalten bei einem Professionellen Webdesigner. In meinem Fall ein auf Typo3 basierendes Reisebüro.
Nun will dieser Kunde seinen Webdesigner und auch seinen Provider wechseln.
In diversen AGB's liest man Bedingungen die sich auf das "eingeschränkte Nutzungsrecht" beziehen. Gemäss diesem Recht (wenn ich das richtig verstehe) braucht der Kunde die ausdrückliche Genehmigung des Authors (Urheber), also des Herstellers der Seite.
In diesem Fall (Typo3) braucht er natürlich für Typo3 keine Genehmigung da GPL
Darf der neue Webmaster die Seite z.B. mit einem speziellen Download Programm (httrack) herunterladen und auf einem anderen Webserver ohne genehmigung nun aufschalten oder nicht?
Ein Kunde lässt eine Website gestalten bei einem Professionellen Webdesigner. In meinem Fall ein auf Typo3 basierendes Reisebüro.
Nun will dieser Kunde seinen Webdesigner und auch seinen Provider wechseln.
In diversen AGB's liest man Bedingungen die sich auf das "eingeschränkte Nutzungsrecht" beziehen. Gemäss diesem Recht (wenn ich das richtig verstehe) braucht der Kunde die ausdrückliche Genehmigung des Authors (Urheber), also des Herstellers der Seite.
In diesem Fall (Typo3) braucht er natürlich für Typo3 keine Genehmigung da GPL
Darf der neue Webmaster die Seite z.B. mit einem speziellen Download Programm (httrack) herunterladen und auf einem anderen Webserver ohne genehmigung nun aufschalten oder nicht?