Nutzungsrecht

Juerg Schwarz

Stammgast
Hier mal eine Frage an die Juristen unter Euch.

Ein Kunde lässt eine Website gestalten bei einem Professionellen Webdesigner. In meinem Fall ein auf Typo3 basierendes Reisebüro.

Nun will dieser Kunde seinen Webdesigner und auch seinen Provider wechseln.

In diversen AGB's liest man Bedingungen die sich auf das "eingeschränkte Nutzungsrecht" beziehen. Gemäss diesem Recht (wenn ich das richtig verstehe) braucht der Kunde die ausdrückliche Genehmigung des Authors (Urheber), also des Herstellers der Seite.

In diesem Fall (Typo3) braucht er natürlich für Typo3 keine Genehmigung da GPL

Darf der neue Webmaster die Seite z.B. mit einem speziellen Download Programm (httrack) herunterladen und auf einem anderen Webserver ohne genehmigung nun aufschalten oder nicht?
 

X5-599

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Drücken wir das ganze etwas anders und leichter verständlich aus.


Wenn du als Programmierer keinen Vertrag erstellt hast, in dem dies ausdrücklich verboten ist, darf der Kunde mit dem Code machen was er möchte.


Wenn du als Kunde keinen Vertrag unterschrieben hast wo dies ausdrücklich erwähnt wurde, darfst du damit machen was immer du möchtest.


Machen wir ein anderes Beispiel. Wenn ich mir von einem Designer ein Bild für meine Webseite machen lasse und es mir mit der Zeit nicht mehr gefällt, darf ich da selber noch Hand anlegen oder es einem anderen Designer geben. Es sei denn, im Vertrag mit dem Designer steht das nur er die Grafik bearbeiten darf.

Schliesslich habe ich als Kunde dafür bezahlt und es gehört mir. Ausserdem gibt es auf HTML/PHP Code kein Besitzrecht. Du kannst darauf noch nichtmal ein Copyright setzen, weil der Code öffentlich ist.
 

BlackIceDefender

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Es gibt auch Vertragsklauseln, die nichtig sind, weil sie uebergeordnetem Recht widersprechen und/oder in der Gerichtspraxis wenig Chancen haben.

Ich finde es gut, dass das Thema aufgegriffen wurde und auf fragwuerdige Vertragskonstrukte hingewiesen wird.
 

BlackIceDefender

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Wer ist der Autor dieser Semesterarbeit. Die gibt einen recht guten ueberblick zur Materie.
Problematisch ist aber insbesondere das Bearbeitungsrecht. Mangels expliziter Einräumung des Abänderungsrechts kann der Kunde wohl solche Anpassungen an der Site vornehmen, die zum Betrieb des e-commerce notwendig sind, wie zum Beispiel Änderungen der Preisangabe für ein Produkt (implizite Gewährung), doch darf er sie weder neu gestalten noch sonstwie verändern. Die Web-Agentur kann somit ihren Kunden fast unlösbar an sich binden. Für ihn ist es deshalb von Interesse, sich ein umfassendes Bearbeitungsrecht an seiner Website einräumen zu lassen
Genau!

Die Semesterarbeit scheint aus dem Jahr 2000 zu sein. Weiss jemand, wie die Rechtsprechung heute ist?
 
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coceira

Stammgast
Wer ist der Autor dieser Semesterarbeit. Die gibt einen recht guten ueberblick zur Materie.
Die Semesterarbeit scheint aus dem Jahr 2000 zu sein. Weiss jemand, wie die Rechtsprechung heute ist?

wie du aus dem link sehen kannst, habe ich den vortrag vom "institut fuer informatik der uni zrh" der autor duerfte Dr. luca jagmetti aus zrh sein.

auf dem aktuellsten stand bin ich auch nicht, bis 2004 hatte sich aber sehr wenig geaendert, wie schon auch schon erwaehnt es gibt zuviele juristen auf dieser welt, daraus schliesse ich eher nicht auf eine vereinfachung der "probleme", sicher lohnt es sich in einem solchen fall eine rechtsberatung durch einen spezialisierten juristen in kauf zu nehmen bzw. etwas vorab zu investieren um aerger aus dem weg zu gehen. sicher falsch sind aussagen wie "
Schliesslich habe ich als Kunde dafür bezahlt und es gehört mir" oder "Wenn du als Programmierer keinen Vertrag erstellt hast, in dem dies ausdrücklich verboten ist, darf der Kunde mit dem Code machen was er möchte."
 
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