Nur kann der empfaenger einfach nicht abholen gehen und dann kommt der brief als 'nicht abgeholt zurueck'Bei einer Beschwerde via eingeschriebenen Brief habe ich ja auch die Sicherheit, das jemand den angenommen hat. Da kann nachher niemand behaupten, das etwas nicht funktioniert hätte...
Nur kann der empfaenger einfach nicht abholen gehen und dann kommt der brief als 'nicht abgeholt zurueck'
rechtlich gesehen eben nicht. nur mit Empfangsbescheinigung.
die Dissertation spricht übrigens gezielt von Beschwerden im Zusammenhang mit der Telekommunikationsindustrie.
Was im Artikel als Mängel dieser Online-Formulare steht, deckt sich mit meiner eigenen Erfahrung. Es sind aber meist Formulare bei Branchen, die sowiso wegen Kunden"dienst" kritisiert werden: Ob ich jetzt bei der Telefonfirma durch Endlosschleifen von Telefoncomputern gehe oder online von FAQ zu FAQ gehe ist dasselbe.
ich kann bei einer gegenüberstellung immer noch behaupten ich hab nie was bekommen da ich nie eine unterschrift geleistet habe.oder viel abwesend bin oder der briefkasten leer war usw.
Diese Behauptung kannst du gleich vergessen.
Ich habe deswegen mal einen Anwalt befragt, und der hat mir in etwa folgendes geantwortet.
Ein eingeschriebener Brief gilt nach einer bestimmten Zeitspanne als zugestellt!. Ob der Empfänger ihn jetzt abgeholt und unterschrieben hat, ist dabei irrelevant.
Nach Ablauf dieser Frist bzw. bei gerichtlichen Fällen, ich glaube ca. 1-3 Monate, liegt das Recht also in jedem Falle zugunsten des Absenders.
¨Ich werde ab jetzt nie mehr Steuern bezahlen.
Von nun an werde ich immer behaubten, die Rechnung nie erhalten zu haben. :p
Da ich keine genauen Kentnisse für solch rechtliche Fälle habe,
möchte ich aber auch nicht darüber streiten wer Recht hat oder nicht.
Habe dafür aber noch folgendes gefunden:
Kann ein postalisch zugesandter LSI (lettre signature) nicht ausgehändigt werden, hinterlässt die Post eine Abholungseinladung. Die Zustellung der Abholungseinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar vom Absender der eingeschriebenen Sendung (§ 38 Abs. 1 StPO).
Wird eine zur Abholung avisierte Sendung auf der Post innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung zugestellt; wird die avisierte Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist erfolgt (§ 42 Abs. 1 StPO).
Wer trotz Kenntnis einer Abholungseinladung nicht innert laufender Abholfrist versucht, in den Besitz der avisierten Sendung zu gelangen, kann hernach nicht Wiederherstellung der insofern versäumten Rechtsmittelfrist verlangen (§ 43 Abs. 2 StPO).
Oder auch:
http://www.incamail.ch/