http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.06.2007_2A.53/2006
hier ist das urteil des bundesgerichts nachzulesen
"...........Als Audio-/Videoaufzeichnungsgeräte im Sinne dieses Tarifs gelten jene Geräte mit Aufzeichnungsfunktion, die hauptsächlich für das Aufzeichnen und Abspielen geschützter Werke und Leistungen angeboten werden."
da steht nichts von pc und zubehoer zu pc's auch nicht's von digitalen fotoapparaten und ganz klar ist auch (heute noch) "Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf in Personalcomputer eingebaute Festplatten."
wie es mit dem handy in zukunft wird ......? ich brauch das ding hauptsaechlich zum telefonieren und nicht zum mpdreilen
nice weekend, croceira